AGB

  1. Geltungsbereich
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben ab dem 1. April 2008 Gültigkeit bis auf Widerruf durch abgeänderte AGB. Die vor diesem Datum gültigen AGB werden hiermit außer Kraft gesetzt.
    2. Die AGB der Firma HessPack (im nachfolgenden Firma genannt) umfassen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen für alle Rechtsgeschäfte, die mit der Beschaffung und dem Vertrieb von
    Waren und Leistungen, also der Geschäftstätigkeit der Firma, zu tun haben.
    Für Bestellungen (von Kunden) aus dem Katalog gelten grundsätzlich diese AGB.
    3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Verkaufs- (Lieferanten der Firma) oder Einkaufsbedingungen (Kunden der Firma) verpflichten die Firma nicht, auch wenn die Firma nicht ausdrücklich widerspricht. Bei Annahme der Lieferung (Kunden) bzw. Annahme der Bestellung (Lieferanten) gelten diese AGB für das jeweilige Geschäft als individuell vereinbart. Ein etwaiger Widerspruch gegenüber den AGB der Firma ist ihr unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Diesen AGB entgegenstehende AGB haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Firma schriftlich anerkannt werden.

    II. Verkaufsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen)

    1.Vertragsabschluss
    1.1 Die Angebote der Firma sind freibleibend, Bestellungen von Kunden, gleich auf welchem Wege sie der Firma zugehen, bedürfen der Annahme durch die Firma mittels Auftragsbestätigung  (AB) oder Ausführung durch Lieferung. Die Außendienstmitarbeiter bzw. Handelsvertreter der Firma haben keine Abschlussvollmacht. Die AB der Firma ist rechtsverbindlich, es sei denn, der Kunde widerspricht.
    1.2 Abrufaufträge, Rampen- und Streckengeschäfte und sonstige kundenbezogene Vertragsabschlüsse, die die Firma gegenüber ihrem Lieferanten verpflichten, sind grundsätzlich verbindlich abzunehmen.
    1.3 Etwaige Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Druckvorlagen, Werkzeuge oder sonstige von der Firma zu erbringende Aufwendungen  werden bei der ersten Lieferung in vollem Umfang berechnet. Sie bleiben Eigentum der Firma, genau so wie das Urheberrecht von der Firma geltend gemacht wird. Das Eigentum bzw. das Urheberrecht kann gegen Entgelt erworben werden.
    1.4 Etwaige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
    1.5 Bei telefonisch erteilten Aufträgen übernimmt die Firma keine Gewähr für etwaige Verständnisfehler.
    1.6 Aktionsware steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit
    1.7 Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Mengen, Maße und Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen entsprechend den Gepflogenheiten der Papier- Kunststoff- und Verpackungsmittelindustrie der BRD. Mengenmäßige Abweichungen nach oben und unten von 10%, bei Kartonagen bis 20% müssen toleriert werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

    2. Preise
    Alle Preise für Waren und Leistungen der Firma verstehen sich ab Lager in € netto, ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. Gleiches gilt auch für den Verkaufskatalog und Aktionsangebote, jeweils für den Gültigkeitszeitraum. Mit dem Erscheinen eines neuen Kataloges oder neuen Aktionsangebotes werden die bisherigen gültigen Preise ungültig. Für irrtümlich gemachte Preis- und Mengenangaben sowie Beschreibungen siehe Punkt II.1.1. Für Kleinaufträge unter € 25,00 kann die Firma einen Aufschlag verlangen. Grundsätzlich gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Lieferpreise, insbesondere dann, wenn der Kunde schuldhaft Abnahmefristen überschreitet. Falls bis zum Liefertag wesentliche Änderungen der Preisgrundlagen eintreten sollten (wie Preiserhöhungen bei Grundstoffen), behält sich die Firma eine angemessene Anpassung der Verkaufspreise vor. Preisänderungen während der Kataloglaufzeit sind möglich. Die Kunden werden darüber informiert.

    3. Lieferung und Verzug

    Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind von der Firma verbindlich bestätigt. Ereignisse höherer Gewalt, Verzug des Lieferanten, Bonitätsprüfungen des Kunden, Rohstoffengpässe bei den Herstellern oder sonstige, nicht von der Firma zu vertretende Lieferstörungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Teillieferungen sind zulässig, Abschlagszahlungen kann die Firma in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
    Kommt die Firma in Lieferverzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist (wenigstens 2 Wochen) vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits ausgeführte Teillieferungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen, es sei denn, diese Teillieferung ist für seine Zwecke nicht verwendbar. Weitergehende Rechtsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auf jeden Fall bleibt der Schadensersatzanspruch auf den Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Die Firma behält sich im Übrigen ebenfalls das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar wird.
    Bei den Geschäftsarten nach II 1.2 ist die Abnahme durch den Kunden Hauptleistungspflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Firma berechtigt mit einer angezeigten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder auf  Nacherfüllung zu bestehen und den Verzugsschaden geltend zu machen. Die Firma ist in diesen Fällen ebenfalls berechtigt nach Überschreiten der Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen.
    Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder die Firma die Beförderung übernimmt. Wird der Versand ohne Zutun der Firma verzögert, steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Lieferung an Frachtführer/Paketdienste oder bei Beladung. Transportversicherungen deckt die Firma nur nach schriftlichem Verlangen des Bestellers und auf seine Kosten.
    Erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine Abrufe, ist die Firma berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teilrechnung am Ende des maximalen Einlagerungszeitpunktes erfolgt. Jede Teillieferung / Teilrechnung ist vierzehn Tage vorher durch Setzen einer vierzehntägigen Abnahmefrist anzukündigen.
    Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist nicht an, kann die Firma vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Sollten Abnahmestörungen eintreten, die der Kunde zu vertreten hat, behält sich die Firma vor Kosten zu berechnen (Zinsen und Lagergeld). Eine Stornierung eines Auftrages ist nicht möglich, insoweit die Firma bereits gegenüber dem Lieferanten durch Vertrag gebunden ist. Ab einem Auftragswert von € 150,00 netto erfolgt die Lieferung „Frei Bordsteinkante“, darunter gehen Porto/Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Das Entladen des Transportfahrzeuges erfolgt durch bzw. auf Kosten und Risiko des Kunden.
    Bei Auslieferung gibt die Firma oder der Lieferant (Streckengeschäfte) die Ausführung vor. Gibt der Kunde eine Versandart vor, so gehen zusätzliche Kosten zu seinen Lasten.

    4. Gewährleistung
    Die Firma übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, es wurden Eigenschaften schriftlich zugesichert. Auf Warenmuster lassen sich keine zugesicherten Eigenschaften begründen.
    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde sie zu verantworten hat (u. a. Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen, unsachgemäßer Gebrauch oder Umgang, Verschleiß, höhere Gewalt).
    Die Ware ist bei Anlieferung vom Kunden auf Mängel zu untersuchen.  Mängel sind der Firma unverzüglich, nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Etwaige Annahmevermerke des Kunden („unter Vorbehalt“) auf den Warenbegleitpapieren erkennt die Firma nicht an. Wurde die Ware bereits ganz oder teilweise weiter verarbeitet, so liegt dies im Gefahrenbereich des Kunden. Er hat sich vor Aufnahme der Weiterverarbeitung hinsichtlich der Warenkonformität zu vergewissern.
    Mit der schriftlichen Anzeige hat der Kunde die Ware zu separieren, als gesperrt zu kennzeichnen und so zu lagern, dass keine Schäden auftreten können.  Der Kunde hat den Zugang zur Besichtigung der gesperrten Ware durch Beauftragte der Firma zuzulassen. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Gefahrensicherung nicht nach oder sind Zweifel vorhanden, dass etwaige Mängel vom Kunden zu verantworten sind, entfallen Gewährleistungsansprüche.
    Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge behebt die Firma den Mangel nach ihrer Wahl und angemessener Frist entweder durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Kaufpreisminderung. Kommt die Firma in Lieferungs- oder Leistungsverzug (angemessene Nachfrist) kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatz, sind, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. In jedem Fall bleiben etwaige Ansprüche auf den Wert der Warenlieferung beschränkt.
    Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer, nicht vertragskonformer Ware (Falschlieferungen).
    Eine Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, den Kaufpreis innerhalb der Zahlungsfristen zu entrichten. Er kann in diesem Fall auch nicht die gesamte Lieferung zurückweisen oder den Kaufpreis teilweise oder ganz einbehalten. Allgemein sind Rechte des Kunden gegenüber der Firma, wie etwaige Gewährleistungsansprüche, nicht übertragbar.
    Im Garantie- oder Reparaturfall hat die Zusendung von Geräten an die Adresse der Firma oder Servicestelle des Herstellers auf Gefahr des Kunden fracht- und spesenfrei zu erfolgen. Die Ware muss ordnungsgemäß verpackt sein. Etwaige an die Firma berechnete Frachtkosten hat der Kunde zu tragen.

    5. Rücknahme von Ware
    Zur geordneten Abwicklung von Warenrücksendungen hat sich der Kunde mit der Firma ins Einvernehmen zu setzen. Rücksendungen ohne vorhergehende Rücksprache werden von der Firma nicht angenommen.
    Im Normalfall besteht ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen. Im Fall einer Warenrücknahme, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 10% des Nettoauftragswertes berechnet. Wird die Ware über 3 Monate nach Auslieferung zurückgenommen, werden 50% des Nettoauftragswertes in Rechnung gestellt. Es werden nur unbeschädigte, einwandfreie, funktionsfähige Produkte, in ihrer Originalverpackung, zurückgenommen. Die Rücksendung geht zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht für „personalisierte“ Produkte und Sonderanfertigungen sowie für Ware, die die Firma nicht in ihrem Katalog bzw. sonstigen standardmäßigen Warenofferten (Aktionsfaxe, Internetshop etc.) anbietet. Das Standard-Lieferprogramm ist dem Kunden über den Katalog und den sonstigen Offerten bekannt.

    6. Haftung
    6.1 Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir
    nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
    6.2 Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet die Firma, wenn ein Schaden durch einen
    gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen der Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Firma nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

    7. Kauf auf Probe
    Ein Kauf auf Probe von Maschinen, Geräten und Vorrichtungen gilt nur für eine Zeit von 10 Tagen. Sollte innerhalb dieser Zeit die zur Verfügung gestellte Sache nicht an die Firma zurückgeschickt werden, führt der Kauf auf Probe zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die Pro-Forma-Rechnung wird damit zur Festrechnung.

    8. Zahlungsbedingungen
    Die Rechnung wird erstellt, sobald die Ware zum Versand bereitgestellt ist – Gleiches gilt für Teillieferungen. Ohne besondere Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Die Firma gewährt 2% Skonto bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen, das Zahlungsziel beträgt längstens 30 Tage. Die Skontozusage hat nur dann Gültigkeit, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht im Rückstand befindet.
    Rechnungen für Dienstleistungen der Firma sind sofort fällig und zu bezahlen. Skonto und Zahlungsziel sind in diesem Fall ausgeschlossen.
    Der Kunde gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Im Fall des Zahlungsverzugs werden vom Folgetag an Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB fällig, unbeschadet weitergehender Ansprüche. Die Firma berechnet pauschale Mahnkosten von 5,00 € je Mahnung.
    Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung durch den Kunden angenommen, Wechsel vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Daraus resultierende Finanzierungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Mitarbeiter berechtigt, die sich mit einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht, unterschrieben von der Geschäftsleitung der Firma, ausweisen können.
    Alle Forderungen der Firma werden unabhängig etwaiger Zahlungsfristen oder Laufzeiten von Wechseln oder sonstigen Papiere sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten werden oder der Firma sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Die Firma kann in diesen Fällen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für anstehende Lieferungen/Leistungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen kann die Firma die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung gelieferter Ware untersagen und eine Rückgabe zu Lasten des Kunden verlangen.
    Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, wird gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an, so gelten alle eingeräumten Preisnachlässe und sonstige Vergünstigen als nicht gewährt, insoweit noch Pflichten aus Verträgen offen sind.

    9. Eigentumsvorbehalt
    9.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, Einlösungen von Schecks, Wechseln) Eigentum der Firma.
    9.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
    9.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma, ohne dass diese daraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Firma. Bei einer Verarbeitung mit Fremdware erwirbt die Firma ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Wertanteile (Vorbehaltsware/Gesamtware).
    9.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbringen von Vorbehaltsware in ein neues Produkt oder eine neue Leistung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 9.6 auf die Firma auch tatsächlich übergehen.
    9.5 Die Befugnisse des Kunden über Vorbehaltsware zu verfügen enden mit dem Widerruf durch die Firma. Dies trifft insbesondere zu, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen, bei Zahlungseinstellung, im Insolvenzfall / Vergleichsfall.
    9.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Firma ab. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebracht und hat die Firma Miteigentum erlangt, so steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu. Hat der Kunde seine Forderung im Rahmen des echten Factoring an einen Factor verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an.
    9.7 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt mit Widerruf durch die Firma (Zweifel an der Kreditwürdigkeit – siehe oben). In diesem Fall ist die Firma durch den Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzutreiben.
    Der Kunde ist verpflichtet, der Firma auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen auszuhändigen und der Firma alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der Auskünfte zu gestatten.
    9.8 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von etwaigen Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    9.9 Nimmt die Firma aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die Firma dies ausdrücklich erklärt. Die Firma kann über die zurückgenommene Ware frei verfügen.
    9.10 Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware unentgeltlich und sorgfältig aufzubewahren und sie gegen Untergang oder Schäden zu versichern. Der Kunde tritt etwaige Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete in Höhe des Rechnungswertes der Ware an die Firma ab. Die Firma übernimmt die Abtretung an.
    9.11 Sämtliche Forderungen, sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die Firma im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

    10. Datenschutz

    Ihre personenbezogenen Daten werden im Rahmen des geltenden Datenschutzrechtes verarbeitet und für die Abwicklung Ihrer Bestellung, für die Bonitätsprüfung und für die Übermittlung von Produktangeboten durch die Firma oder Unternehmen aus der Versandhandelsbranche verwendet. Für diese Zwecke werden Ihre Daten auch an Service-Dienstleister weitergegeben.
    Der Nutzung und Weitergabe von Firma, Name und Adresse zu Werbezwecken können Sie jederzeit widersprechen. Senden Sie der Firma hierzu einfach eine Mitteilung auf den bekannten Kommunikationswegen.

    11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen gilt Gießen, als vereinbart, falls der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

    III. Schlussbestimmungen
    Die Firma ist berechtigt, geschäftsübliche Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln (Hinweis im Sinne des BDSchG).
    Für die Vertragsverhältnisse zwischen der Firma und Lieferanten/Kunden findet ausschließlich das Recht der BRD Anwendung. Etwaige andere internationale Bestimmungen zum Vertragsrecht sind ausgeschlossen.
    Sollten Teile dieser AGB oder von Verträgen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile und des Vertrages nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Regelung eine solche Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich der unwirksamen am nächsten kommt.
    Sämtliche Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen dieser AGB bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.